Satzung

 des „Förderverein Kindertagesstätte Beckmesserstraße e.V.

 

§1

Name, Sitz, Eintragung

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindertagesstätte Beckmesserstraße e.V.". Er hat seinen Sitz in Essen Kray — Leithe, Beckmesserstraße 34, 45307 Essen und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen eingetragen.

 

§2

Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er will:

die Kindertagesstätte Beckmesserstraße in ihrer pädagogischen Arbeit durch Bereitstellung finanzieller Mittel unterstützen;

 

Eltern, Kinder, Mitarbeiter und Freunde der Kindertagesstätte Beckmesserstraße miteinander verbinden und die Kindertagesstätte Beckmesserstraße bei der Verwirklichung ihrer Arbeit und Aufgaben fördern;

 

die Verpflichtungen der Stadt Essen durch seine Tätigkeit nicht berühren.

  

Die Maßnahmen des Vereins werden mit der Leitung der Kindertagesstätte Beckmesserstraße und dem Elternrat abgestimmt.

 

§3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem die Beitrittserklärung abgegeben wird und dauert für die Zeit des laufenden Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft verlängert sich stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres gekündigt wird. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, den Verein in seinen Zielen und Maßnahmen zu unterstützen.

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit mindestens einmonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.

 

§4

Beiträge und Spenden

Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt und kann nur von ihr verändert werden.

 

Beitragsveränderungen werden erst mit Beginn des neuen Geschäftsjahres wirksam.

 

Der Beitrag ist für das jeweils laufende Geschäftsjahr (01 08. bis 31.07) möglichst bargeldlos- zu entrichten.

 

Aus den Reihen der Mitglieder werden mindestens zwei Kassenprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören. Sie sind verpflichtet, einmal nach Beendigung des Geschäftsjahres die gesamte Buchführung zu prüfen, und das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

Alle Mittel sind ausschließlich satzungsgemäß zu verwenden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07.

 

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

 

1. Vorstand

 

2. Mitgliederversammlung

 

§7

Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Vorstand. Er besteht aus:

Dem engeren Vorstand mit

 

 dem 1. Vorsitzenden

 

 dem 2. Vorsitzenden, gleichzeitig Stellvertreter

 

 dem Kassenwart

 

Dem erweiterten Vorstand mit

  dem Schriftführer

  und drei Beisitzern

 

Vertretungsberechtigt für den Verein sind zwei Vorstandsmitglieder des engeren Vorstandes gemeinsam.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

 

Zur Vorstandssitzung muß mindestens 7 Tage vorher schriftlich eingeladen werden.

 

Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

 

die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

die Durchftihrung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

Aussprache und Beschlussfassung über eingegangene Anträge,

 

die Verwaltung und satzungsfähige Verwendung der Mittel des Vereins.

Der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsabschlussbericht mit Abschluss 31.07. zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf Zahlungen für Vereinszwecke aber nur auf schriftliche Anweisung des Vorstandes leisten.

 

Kreditaufnahmen sind der Kasse untersagt.

 

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung rollend auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand wird in folgendem Abstand erstmalig neu gewählt:

 

 dem 1. Vorsitzenden nach 2 Jahren

dem 2. Vorsitzenden, gleichzeitig Stellvertreter nach 3 Jahren

 

 dem Kassenwart nach 2 Jahren

dem Schriftführer nach 3 Jahren

 

 und drei Beisitzern nach 2 Jahren

Fällt ein Mitglied des Vorstandes aus, darf der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied nachbestellen.

 

Mitarbeiter der Kindertagesstätte Beckmesserstraße, die auch Mitglied im Förderverein sind, können nicht in den engeren Vorstand gewählt werden. Erwünscht ist jedoch, dass mindestens ein Mitarbeiter der Kindertagesstätte dem erweiterten Vorstand angehört.

 

§8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller eingetragenen Mitglieder. Sie bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die Richtlinien der Arbeit des Vereins.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.

 

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen -ordentlich und außerordentlich- erfolgen durch den Vorstand und haben zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen. Die Einladung muss Tagungsort, -zeit und Tagesordnung enthalten.

 

Anträge

 

Anträge an die Mitgliederversammlung können gestellt werden

von den Mitgliedern des Vereins,

 

von der Leitung der Kindertagesstätte Beckmesserstraße,

 

von den Mitwirkungsorganen der Kindertagesstätte Beckmesserstraße.

Satzungsändernde Anträge müssen vier Wochen, sonstige Anträge drei Wochen vor Versammlungszeitpunkt schriftlich dem Vorstand eingereicht sein.

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden -außer im Falle der Satzungsänderung- mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses durch den Vorstand

 

Entlastung des Vorstandes

Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

  

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

 

Aussprache über den künftigen Arbeitsplan des Vereins

 

Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Falle muss die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen werden.

 

Uber alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§9

Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte Beckmesserstraße, die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten der Kinder der Kindertagesstätte Beckmesserstraße für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

Essen, 08. November 2002

 

Satzung wurde in ihrer geänderten Fassung bestätigt am 07.02.2003